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BGH VIII ZR 220/10: Ort für Mangelbeseitigung im Kaufvertragsrecht und Beweislast für Fehlschlagen der Nachbesserung

Am 13.4.2011 hat der BGH entscheiden, wo sich der Erfüllungsort für eine Nacherfüllung (Mangelbeseitigung) befindet (VIII ZR 220/10).

Dies ist beispielsweise nach Kauf eines Autos entscheidend für die Frage, ob der Autoverkäufer verlangen kann, dass ihm das Fahrzeug zur Mangelbeseitigung überbracht wird oder er es abholen muss:

Der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, bestimme sich mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wenn keine vorrangigen Parteivereinbarungen getroffen worden sind. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2011. Zu berücksichtigen sind laut BGH etwa die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folge aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen müsse (Az.: VIII ZR 220/10).

Der BGH hat soeben auch erst seine Rechtsprechung  dazu bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt (VIII ZR 266/09, Urteil vom 9.3.2011). Weise die Kaufsache allerdings auch nach der Nachbesserung noch immer den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss er nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht, wie der zuvor gerügte Mangel.

Im Werkvertragsrecht judiziert der BGH anders. Der 10. Senat hält den Ort, wo sich das Werk vertragsgemäß befindet für richtig (BGH, Urt. v. 13.4.2011, X ZR 97/05).

 

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